Was beweist die FP-Kritik am Rechtsextremismusbericht des DÖW?
Die Kritik der FPÖ am Rechtsextremismusbericht stützt sich auf die Expertise von Stefan Weber. Sie wirft dem Bericht politische Schlagseite und Zahlenmanipulation vor. Was ist die Kritik, was sagt sie über jene, die sie erheben: Beklagt wird a/, der Bericht würde Rechtsextremismus über das hinaus ernst nehmen, was strafrechtlich belangbar ist, und b/ auch strafrechtliche Anzeigen und Verfahren für relevant halten, bei denen am Ende gar keine gerichtliche Verurteilung steht. So als wären nur gerichtlich verifizierte kriminelle Manifestationen des Rechtsextremismus der Rede wert.
Ideologische Schlagseite?
Der Vorwurf, sich nicht auf inkriminierbare Handlungen und einschlägige Kriminalstatistiken zu beschränken, sondern auch Einstellungen in der Bevölkerung zu untersuchen, die den Nährboden für rechtsextremen Aktivismus darstellen könnten, richtet sich vor allem gegen das „Rechtsextremismusbarometer“. Diese erstmalige Umfrage soll zweijährlich wiederholt werden und Einstellungsveränderungen beobachtbar machen. Dieses Barometer schlägt nicht erst aus, wo Gewalt als Mittel der Politik bejaht und angewendet und die Abschaffung der liberalen Demokratie betrieben wird. Es misst über Fragen zu Antiegalitarismus, Ethnozentrismus oder Autoritarismus Ingredienzien eines sich bildenden rechtsextremen Klimas. Am Barometer wird die Überdehnung des Begriffs Rechtsextremismus kritisiert, weil damit zu große Teile der Bevölkerung mit gängigen Einstellungen unter Verdacht gesetzt würden.
In der Tat gibt es Einstellungen, denen gegenüber das österreichische Strafrecht nicht neutral ist und deren Bekundung und Verbreitung es sanktioniert. Es tritt gefährlichen Ideologien entgegen, in Kenntnis unserer Geschichte am manifestesten mit dem Verbotsgesetz gegen den Nationalsozialismus (aber auch in anderen Bestimmungen). Das Verbotsgesetz richtet sich in seinem Kern gegen die gewaltsame Wiedererrichtung eines NS-Regimes, aber auch schon gegen mentale Bodenaufbereitung, gegen Leugnung und Verharmlosung von NS-Verbrechen. Bei „Rechtsextremismus“ geht es um eine Ideologie, der Staat und Gesellschaft in Österreich nicht neutral gegenüberstehen. Sie ist bewusst bereits als Ideologie inkriminiert, noch bevor sie verbunden mit Gewaltakten gegen Dinge oder Personen auftritt. Der Rechtsextremismusbericht teilt diese offizielle staatliche Position, ohne seinerseits zu hinterfragen, ob das NS-Verbotsgesetz innerhalb der Summe der (straf-)rechtlichen Staats- und Demokratieschutzbestimmungen anders positioniert, nachgeschärft oder entschärft werden sollte. Dies wird von der FP als ideologische Schlagseite kritisiert. Das beweist nur, dass die Kritiker vom politischen Nachkriegskonsens in Österreich abweichen.
Statistik manipuliert?
Was die manipulative Behandlung der Kriminalstatistiken betrifft, lauten die Vorwürfe, die geringe und im letzten von fünf Jahren sogar rückläufige Anzahl von Verurteilungen nicht hervorzuheben und vor allem steigende Anzeigen von Tathandlungen in den Vordergrund zu stellen. Die kriminelle Eigenschaft sieht man Handlungen und Intentionen nicht einfach an. Sie unterliegt divergierendere Beurteilung von Betroffenen, Zeugen und Rechtsinstanzen. Der gerichtlichen Letztbeurteilung ist ein besonderer Stellenwert einzuräumen. Nichtsdestoweniger ist die Wahrnehmung von Laien, direkt oder indirekt Betroffener von „Kriminalität“ nicht belanglos und zu ignorieren. Auch wenn „Opfer“ von Straftaten mit ihrem Urteil über persönliche und Rechtsverletzungen häufig nicht „durchkommen“, ist die subjektive Verletzung und Sorge eine sozial relevante Tatsache. Neben den Verurteilungsstatistiken sind daher auch Opferbefragungen/Viktimisierungserhebungen ein wissenschaftlich approbiertes Verfahren, „Sicherheit“ bzw. Unsicherheitserfahrung zu messen.
Das beste Bild der Kriminalitätsrealität fügt sich zusammen aus Umfragen zur Viktimisierung, aus Polizei- und Justizdaten. Polizeiliche Anzeigedaten ersetzen nicht fehlende Viktimisierungsdaten, kommen diesen aber am nächsten. Trotz aller Vorprüfung von Anzeigen, bevor sie von der Polizei an die Staatsanwaltschaft gemeldet und von dieser aufgegriffen werden, kommen Gerichte häufig nicht zu einem Strafurteil. Das hat mit strafprozessualen Kautelen zu tun. Sie fallen bei hoher Strafdrohung und Verhandlung vor einem Geschworenengericht besonders ins Gewicht. Selbst geringe Zweifel an objektiven und subjektiven Schuldelementen verpflichten das Gericht zum Freispruch. 95 Prozent der 2024 nach VerbotsG Beschuldigten wurden wegen „nationalsozialistischer Wiederbetätigung“ nach § 3g verfolgt. Dieser Paragraph ist eine eher unbestimmte Norm, deren Verletzung im Vorsatz nachgewiesen werden muss. Hier gelingt es Gerichten selten, Verdacht zweifelsfrei zu bestätigen, nicht anders als z.B. bei Vorwürfen des Amtsmissbrauchs oder von Missbrauchsverhältnissen innerhalb von privaten Beziehungen. Es wäre verfehlt, dieses Verhältnis zwischen Anzeigen, Anklagen und Verurteilungen per se als Missstand entweder bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht zu beurteilen. Es liegt in der Natur der Sache, dass schwere Vorwürfe ungeachtet prozessualer Herausforderung verfolgt und dass schwere strafrechtliche Konsequenzen ungeachtet jeglichen politischen Echos skrupulös geprüft werden müssen.
Dass zwar die justiziellen Erledigungen durch Einstellung und Diversion genau so schnell ansteigen wie der Anfall von Verbotsgesetzverfahren bei der Justiz, nicht aber die Verurteilungen, hat auch damit zu tun, das Erledigungen per Urteil am längsten dauern. Nicht zu übersehen ist jedoch, dass alle Indikatoren – polizeiinterne Daten für den DSN, oder für den Lagebericht Hate Crime, Anzeigen bei der StA, oder Meldedaten zivilgesellschaftlicher Akteure im Fünfjahreszeitraum auf eine Zunahme rechtsextremer Tathandlungen hindeuten. Das nicht wahrhaben zu wollen und auf einen einzigen statistischen Wert zu fokussieren, beweist nur die Unfähigkeit der Kritiker zur Synthese kriminal- und rechtssoziologischer Befunde aus vielschichtigem Datenmaterial.
Arno Pilgram, Institut für Angewandte Rechts- und Kriminalsoziologie, am kriminalstatistischen Kapitel des Rechtsextremismusberichts beteiligt
Veröffentlicht am 20. März 2026
Quelle Foto: https://wiciklaw.com/can-a-misdemeanor-be-expunged-in-new-york-2025-your-complete-guide-to-record-relief/